Beschlussfassungen und Quorum (sofern im Reglement nichts Anderes festgehalten ist);
- Einfaches Mehr: für normale Verwaltungsgeschäfte wie Genehmigungen Protokoll, Jahresrechnung, Budget, Wahl und Abwahl derer Verwaltung genügt 50 % der anwesenden Kopfstimmen + 1)
- Qualifiziertes Mehr: für grössere Sanierungsmassnahmen von Fassade, neue Fenster, Dach- und Dachfenster sowie neue Sonnenstoren, sofern es sich nicht um Reparatur handelt. Installation Grundinstallationen von E-Mobility und W-Lan Anlage, Änderung vom Reglement (501 WQ und 50 % anwesende Kopfstimmen +1)
- Einstimmigkeit: für Änderung von Zweckänderung Sondernutzung, Umgestaltung Sondernutzungsrecht, luxuriöse Sanierungsmassnahmen, Definition von Benützungsrechte und alle im Grundbuch einzutragende Geschäfte.
- Einstimmigkeit bei Abstimmungen im Zirkularverfahren (Ausnahme Coronabeschlussfassungen, analog Versammlung.
Fristansetzung für Einberufung von ordentlichen und a.o. Versammlung und Quorum; Quorum(sofern im Reglement nichts Anderes festgehalten ist);
- Fristansetzung für ordentliche Versammlung beträgt zwischen 10 und 30 Tage. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zudem die Hälfte aller Anteile besitzen; mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sind.
- Fristansetzung für a.o. Versammlung darf in den meisten Fällen nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden.
- Durchführung einer ordentlichen Stockwerkversammlung hat in den meisten Fällen bis spätestens 6 Monate nach Geschäftsabschluss zu erfolgen.
Fondseinlagen, sofern im Reglement nichts Anderes festgehalten ist);
- Die Höhe der Fondseinlage wird empfohlen, mit mindestens Einlagen von 3 % des Gebäudewertes vorzunehmen. Die Einlage kann jederzeit höher bestimmt werden und ist an der StWEG Versammlung beschliessen zu lassen. Relevant hierfür sind notwendige anstehende Sanierungsmassnahmen oder Bauart eines Gebäudes oder Gebäudeteile (Holz, Eternit, Mauerwerk, etc.).
- Regelungen für Belastungen z.L. Fonds sind im Reglement teilweise vorgeschrieben und sind an Versammlungen vorgängig beschliessen zu lassen. Ausser bei einem Notfall ist eine Vorfinanzierung über den Fonds durch die Verwaltung in Absprache mit dem jeweiligen Ausschuss erlaubt und von der ET Versammlung bestätigen u lassen.
Grundsatz Kostenverteilung (sofern im Reglement nichts Anderes festgehalten ist);
- Die allgemeinen Betriebskosten werden nach Wertquoten verteilt.
- Abweichung von der Regel sind meistens: der Verbrauch an Heizenergie (Strom, Heizöl, Gas, Pellets), Warmwasser und wird anhand eigene Zähler gesondert ermittelt.
Grundsatz Ausübung des Stimmrechts (sofern im Reglement nichts Anderes festgehalten ist);
- In den meisten Fällen hat jeder Stockwerkeigentümer eine Stimme. Gehört ein Objekt zwei verschiedenen Personen, dann darf nur eine Stimme und gesamthaft die Wertquoten für das Objekt geltend gemacht werden.
- Hat ein Eigentümer mehrere Objekte, dann kann er entweder für jedes im Grundbuch eingetragene Objekt (eigene GB Blatt Nummer) eine Stimme oder gesamthaft für alle Objekte zusammen eine Stimme geltend machen. Aber in beiden Fällen werden gesamthaft die Wertquoten für alle Objekte angerechnet.